| Tiere in Not. Wer darf helfen? |
| Magazin - Natur | |||
| Geschrieben von: Inca Vogt | |||
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Klar, darf er mich besuchen. Er bekommt Futter, ein Schälchen Wasser, Streicheleinheiten und bei Kälte, Nässe und Schnee ein warmes Plätzchen. Der Nachbar weiß das und er holt ihn später bei mir ab. Keine große Sache, der Kater hat ein gutes Zuhause und ein abgesprochenes Besuchsrecht bei mir. Für alle Not- Regen- und Streichelfälle. Aber was ist, wenn Nachbars Tiere verletzt sind, wenn man mitbekommt, dass sie vernachlässigt werden? Wer darf helfen, wer ist zuständig? Kann ich zum Beispiel Nachbars Katerchen einfach zum Tierarzt bringen, wenn ihm da draußen was passiert? Darf ich überhaupt helfen, oder muss ich es sogar, wenn ich mich mit den Besitzern nicht verständigen kann? Tipps gibt es von Vier Pfoten, die klar sagen: "Menschen, die Tiere verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche Tierschutzgesetz. Wird man Zeuge solchen Tierleids, sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige bei der Polizei erstatten." VIER PFOTEN informiert: Zeuge von Tierleid - was tun? Das Kaninchen von Bekannten hinkt, trotz mehrfacher Aufforderung bringt es keiner zum Tierarzt. Der Nachbar schlägt seinen Hund. Während des Spaziergangs sieht man abgemagerte Tiere auf einer Weide stehen. Wie soll man sich da verhalten? VIER PFOTEN Heimtierreferentin Martina Schnell sagt: "Menschen, die Tiere verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche Tierschutzgesetz. Wird man Zeuge solchen Tierleids, sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige bei der Polizei erstatten." Telefonnummer und Adresse des Veterinäramtes können über die telefonische Auskunft, das Internet oder die Behörde ermittelt werden. Je genauere Informationen dem Veterinäramt und der Polizei vorliegen, desto schneller kann dem Tier geholfen werden. Dazu gehören eine ausführliche, schriftliche Darstellung des Sachverhaltes sowie die vollständige Adresse des Tierhalters. Beweisfotos, vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten, können eine wichtige Ergänzung sein. Besteht der Wunsch, dass die Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Anonymität zu wahren ist. Darüber hinaus sollte sich jeder, der eine Tat anzeigt, ein Aktenzeichen geben lassen und nachfragen, was aus der Anzeige geworden ist. Gerät hingegen ein Tier in Not - eine Katze sitzt verletzt im Baum und kann nicht allein herunter - kann die Feuerwehr benachrichtigt werden. "Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn man aus eigener Kraft dem Tier nicht helfen kann. Die Kostenfrage sollte im Vorwege geklärt werden", empfiehlt Martina Schnell. Befindet sich ein Tier akut in Gefahr, dass es sterben oder zu Schaden kommen könnte, besteht die Möglichkeit, beispielsweise ein Wagenfenster einzuschlagen oder eine Tür einzutreten, um ein darin leidendes Tier zu befreien. Dies muss jedoch zuvor unbedingt mit der Polizei abgesprochen werden. Klare Sache. Im Notfall darf und muss ich sogar handeln. Und ich finde, wenn Tiere in Not sind, sollte man auch nicht lange abwarten, bis "andere" vielleicht etwas tun. Manchmal kann das Abwarten oder nach Zuständigkeiten fragen zuviel Zeit kosten. Und Tieren das Leben.
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Heute früh war es wieder einmal soweit. Ein klägliches Maunzen weckte mich. Vor dem Fenster saß völlig durchnässt Nachbars Katerchen. Nicht zum ersten Mal. Immer wenn er von seinen nächtlichen Streifzügen nicht rechtzeitig nach Hause kommt, muss er draußen bleiben. Sein Dosenöffner muss zur Arbeit.
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